Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die zum Abbau freigestellten Gerüste müssen in einem besenreinen, sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zur Abholung vorbereitet sein.
  2. Nicht ordnungsgemäß gereinigtes Gerüstmaterial wird zu Lasten des Auftraggebers gereinigt und in Rechnung gestellt.
  3. Durch unsachgemäße Behandlung bauseits beschädigte oder zu Bruch gegangene Gerüstteile werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  4. Die Vorhaltung des Gerüstes beträgt, wenn nichts Anderes vereinbart, 4 Wochen (28 Tage). Für jede weitere angefangene Woche werden 10% der Gesamtrechnungssumme berechnet.
  5. Die benötigten Stellflächen sowie die Montage- und Transportbereiche sind bauseitig freizuhalten.
  6. Vor Aufbau des Gerüstet ist die Stellfläche 2,50 m rund um das Gebäude zu planieren und zu räumen sowie die Zufahrt. Das gleiche gilt auch für Raumgerüste. Wenn die genannten Vorarbeiten vom Auftraggeber nicht erbracht wurden, sind An- und Abfahrtskosten oder die Mehrkosten von diesem zu tragen.
  7. Grundlage der Preisgestaltung ist, dass eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit für Lkw an die jeweilige Stellfläche gegeben ist.
  8. Der für Auf- und Abbau erforderliche Stromanschluss ist bauseits und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  9. Grundlage der Preisgestaltung ist, dass am Bauwerk geeignete und ausreichende Verankerungsmöglichkeiten vorhanden sind.
  10. Die benutzungsfertige Erstellung des Gerüstes wird durch ein Freigabeprotokoll angezeigt, wodurch das Gerüst übergeben ist. Damit geht die Verantwortlichkeit auf den Auftraggeber als Mieter über.
  11. Für die Beleuchtung und Befestigung des Gerüstes hat der Auftraggeber zu sorgen und haftet für alle durch Nichtbefolgung dieser Abmachung entstehenden Schäden.
  12. Falls das Gerüst auf öffentlichen Gehwegen, Straßen usw. ganz oder teilweise zu stehen kommt, ist vorher vom Auftraggeber bzw. Mieter eine behördliche Genehmigung einzuholen. Beim Einholen der Genehmigung durch uns sind vom Auftraggeber alle uns entstehenden Kosten zu tragen.
  13. Für Schäden, die beim Bau von Gerüsten notwendigerweise entstehen, z. B. auf Dächern sowie Schäden an Glas, Gärten, Rasen usw. haften wir nicht, außer denen, die schuldhaft nachweislich durch den Gerüstbauer entstanden sind.
  14. Während der Gerüstüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
  15. Falls das Gerüst von der Norm abweicht, ist eine Statik und Prüfstatik erforderlich. Die Kosten hierfür müssen bauseits übernommen werden.
  16. Bei Inanspruchnahme von fremden Grundstücken muss vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber eine schriftliche Genehmigung vom Eigentümer des Grundstücks eingeholt werden. Sollte ohne schriftliche Genehmigung die Arbeiten ausgeführt werden, haftet für evtl. entstehende Rechtsstreitigkeiten der Auftraggeber.
  17. Selbstständiges Umstellen oder die Verwendung von Einzelteilen des Gerüstes an anderen Baustellen ist nicht gestattet.
  18. Leihmaterial darf weder verkauft noch weiterverliehen werden. Beschädigtes oder abhanden gekommenes Material muss durch den Auftraggeber ersetzt werden. Der Auftraggeber bzw. Mieter haftet für die ordnungsgemäße und vollzählige Rückgabe des Leihmaterials/ Gerüstmaterials.
  19. Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Vorhaltezeit (Standzeit) endet frühestens drei Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer.
  20. Die Kosten der An- und Abfahrt zur Baustelle sind nur bei der Erstellung und beim Schlussabbau des Gerüstes im Vertragspreis enthalten. Die Kosten für Teilum- und Abbauten sowie Extraanfahrten werden gesondert abgerechnet.
  21. Mengen und Massen im Angebot sind nicht verbindlich.
  22. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Wochen steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Gerüst kann nach der Kündigung umgehend abgebaut werden.
  23. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird, soweit gesetzlich zulässig, 56457 Westerburg vereinbart.
  24. Zahlungsbedingungen:
    a) Gerüstbauarbeiten sind zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug
    b) Vor Aufbau des Gerüstes ist der Auftragnehmer berechtigt 35% der Angebotssumme bei Auftragserteilung, weitere 35% der Angebotssumme nach Aufbau des Gerüstes und den Rest einschl. anfallender Leihgebühr nach Abmeldung des Gerüstes zu fordern.
    c) Gerüstbauarbeiten unterliegen nicht der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers des § 13 UStG.
  25. Die Zurückbehaltung von Zahlungen unter Aufrechnung von Ansprüchen des Mieters ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  26. Bei Zielüberschreitung werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
  27. Gesetzlich anfallende Lohnerhöhungen nach Angebotsabgabe bzw. Auftragserteilung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  28. Das Verschließen der Ankerlöcher ist eine bauseitige Leistung. Sollte ein Verschluss mit Kunststoffkappen (farblos-weiß) durch uns erfolgen, übernehmen wir keine Haftung.
  29. Während der Einrüstung des Bauvorhabens stellt das Gerüst eine erhöhte Einbruchgefahr dar. Der Auftraggeber bzw. Mieter hat die gegebenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
  30. Für Wasserschäden im Gebäudeinneren während der Gerüststandzeit haften wir nicht.
  31. Ausführung: Unter Vorbehalt nach Absprache. Im Auftragsfalle hat der Auftraggeber den Auftrag 14 Tage vor Ausführung der Arbeiten dem Auftragnehmer zurückzusenden.
  32. Bei Massenunterschreitungen von mehr als 10% berechtigt dies zur Änderung des Einheitspreises, ebenfalls bei Entfall einzelner Positionen (Leistungen).
  33. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Beginn der Gerüstarbeiten in angemessenem Umfang, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht unmöglich wird. Verschiebt sich der Arbeitsbeginn oder wird die Durchführung der Arbeiten aus den obigen Gründen unmöglich, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche.